Satzung
Präambel
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in der Satzung auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter (m/w/d).
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Reeder und Makler Club Hamburg e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsregister, Haftung
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Für seine Verbindlichkeiten haftet lediglich das Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinszweck
1. Zweck des Reeder und Makler Club Hamburg e.V. ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Mitarbeiter der in der Seeschifffahrt und allen damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang tätigen Unternehmen. Er soll den gesellschaftlichen und gemeinschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstreben.
2. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch
a) Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionsabenden
b) Begegnung mit in- und ausländischen Gästen im Rahmen von Vereinsveranstaltungen und Zusammenkünften mit befreundeten Vereinen und Organisationen
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung. Über die Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorschlag des Vorstandes bedarf der vorherigen Einwilligung durch das zuständige Finanzamt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche volljährige Personen erwerben. Diese sollen der Seeschifffahrt nahe stehen.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und der Vorstand teilt dem Antragssteller die Entscheidung mit. Nach Zugang der Aufnahmebestätigung wird die Mitgliedschaft wirksam. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung, die Beitragsordnung (siehe unten) und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten ist. Die Austrittserklärung befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie sonstiger bereits fälliger Beiträge.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, gröblich gegen die Satzung verstoßen hat oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes nach dessen pflichtgemäßen Ermessen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf keiner näheren Begründung dem ausgeschlossenen Mitglied gegenüber, seine Mitteilung bedarf jedoch der schriftlichen Form.
4. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Beitragszahlungen, gegenüber dem Verein ganz oder teilweise in Verzug, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen, soweit sich das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens sechs Monate in Verzug befindet und seit Zugang der zweiten schriftlichen Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge und Gebühren werden nicht zurückerstattet.
§ 6 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch den Erweiterten Vorstand verliehen. Das Ehrenmitglied ist von der Leistung von Beiträgen befreit, hat aber die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 7 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung (siehe unten) geregelt, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
der Vorstand,
der Erweiterte Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
2. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der in Ziffer 1 gekennzeichneten Organe sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Der Vorstand kann einen Beauftragten für die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit benennen.
Soweit einzelne Organe des Vereins in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit Erklärungen in der Öffentlichkeit abzugeben haben, stimmt der Vorsitzende des jeweiligen Organs solche Erklärungen vor deren Veröffentlichung mit dem Vorstand ab.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder ein anderes Organ des Vereins nach den Bestimmungen dieser Satzung oder dem Gesetz zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Erweiterten
Vorstandes.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Erweiterten Vorstandes herbeiführen.
§ 11 Wahl- und Amtsdauer des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre.
Sie endet in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.
Vorstandsmitglieder, die während einer Amtsperiode gewählt wurden, amtieren bis
zum Ablauf der Amtsperiode.
Ist die Amtsperiode abgelaufen, ohne dass ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist, bleibt das
bisherige Vorstandsmitglied bis zur Wahl des neuen Vorstandmitglieds im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Um im Vorstand Kontinuität zu sichern, sollen der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende möglichst nicht im selben Jahr gewählt werden.
2. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 12 Erweiterter Vorstand
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus den ehemaligen Vorsitzenden und Vorstandsmitgliedern des Vereins, sofern diese Mitglieder sind, sowie den amtierenden Vorstandsmitgliedern des Vereins. Der Erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
2. Ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes kann auf seine Mitgliedschaft im Erweiterten Vorstand verzichten, indem es diesen Verzicht schriftlich erklärt.
3. Der Erweiterte Vorstand kann Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit in den Erweiterten Vorstand berufen. Die Anzahl der so berufenen Mitglieder ist auf 5 begrenzt.
4. Sollte ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes länger als zwei Jahre nicht an erweiterten Vorstandssitzungen teilgenommen haben, so kann dieses Mitglied vom Erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
5. Die Abberufung eines Erweiterten Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund kann der Erweiterte Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes
1. Der Erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
2. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel oder 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
3. Der Erweiterte Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Fax oder E-Mail) beschließen, wenn mindestens die Hälfte oder mindestens 7 Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Von den in Absatz 2 und 3 genannten Werten kommt der jeweils niedrigere zur Anwendung.
§ 14 Zuständigkeiten des Erweiterten Vorstandes
Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
1. Wahl des Präses;
2. Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern;
3. Benennung von Kandidaten für die Wahl zu Vorstandsmitgliedern;
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
5. Beschlussfassung sonstiger Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nach Vorlage durch den Vorstand;
6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
7. Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzuschlagende Beitragshöhe
§ 15 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Die Entgegennahme des vom Vorstand zu erstellenden Jahresberichts;
c) Die Genehmigung der Jahresabrechnung;
d) Die Wahl von zwei Kassenprüfern;
e) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge und den Beschluss der Beitragsordnung (siehe unten)
f) Die Entlastung des Vorstandes;
g) Satzungsänderungen;
h) Die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied im Sinne des § 10 Abs. 2 anwesend, wird die Mitgliederversammlung vom Präses geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen hiervon abweichend der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden und dem Präses unterschrieben wird.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Etwaige Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) einzureichen.
Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein durch das Mitglied bekannt gegebene Adresse versendet wurde.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 18 Ausschüsse
Die Organe des Vereins können für die ihnen nach dieser Satzung zugewiesenen
Aufgaben Ausschüsse bestellen. Eine Übertragung ihrer Hauptpflichten, ist jedoch nicht zulässig. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen Mitglieder des Vereins sein.
Auch nach Bildung von Ausschüssen verbleibt die Verantwortung für die von den
Ausschüssen erbrachte Arbeit bei den bestellenden Vereinsorganen.
§ 19 Präses
Der Erweiterte Vorstand wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Präses in geheimer Wahl durch einfache Mehrheit für die Dauer von 5 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Präses steht dem Vorstand beratend zur Seite.
§ 20 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Für den Fall, dass Anzahl der Kandidaten und Anzahl der zu besetzenden Positionen gleich sind, kann die Gruppe/Person mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben der eine Empfehlung für oder gegen die Entlastung des Vorstandes beinhaltet. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§15 Abs.4 der Satzung).
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 22 Haftung des Vereins, seiner Organe und Mitglieder
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nur für vorsätzlich und grob
fahrlässig verursachte Schäden. Auch haftet er für Schäden nur insoweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitglieder der Organe des Vereins haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsregelungen
1. Diese Satzung tritt nach dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit erlöschen gleichzeitig auch alle früheren Satzungen.
2. Die Vereinsorgane können schon nach dem Beschluss und vor Eintragung der Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die dann mit der Eintragung wirksam werden.
3. Alle vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gewählten Mitglieder der Organe bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, im Amt. Nach dem Ablauf dieser Amtszeit finden Neuwahlen auf der Grundlage dieser neuen Satzung statt.
Hamburg - 04.12.2019
Beitrags- und Gebührenordnung
1. Die Mitglieder sind verpflichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten der zu Beginn eines Kalenderjahres oder, bei unterjähriger Aufnahme in den Club, nach Zugang der Aufnahmebestätigung fällig wird.
2. Der Jahresbeitrag ist immer voll zu entrichten, eine Teilzahlung oder Rückerstattung ist nicht möglich.
3. Der Jahresbeitrag wird bei Fälligkeit mittels elektronischem Lastschriftverfahren eingezogen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Club eine Bankverbindung zum Einzug von Beiträgen zu benennen und unaufgefordert eine Einzugsermächtigung hierfür beizubringen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Club rechtzeitig vor Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren selbstständig mitzuteilen. Die Daten werden gemäß den gültigen Datenschutzverordnungen und -gesetzen, vertraulich, verwendet und gespeichert.
5. Mitglieder deren Aufenthaltsort dauerhaft im Ausland liegt und die über keine für die Lastschrift geeignete Bankverbindung verfügen zahlen ihre Beiträge nach Absprache mit dem Vorstand über einen anderen geeigneten Zahlungsweg.
6. Kosten und Gebühren für Rücklastschriften, die durch fehlende oder fehlerhafte Angaben eines Mitglieds verursacht wurden sind durch das Mitglied zu ersetzen.
7. Die Aufnahmegebühr wird auf Euro 0,- festgelegt.
8. Der Jahresbeitrag beträgt Euro 80,- inkl. MwSt.
9. Mitglieder deren Aufenthaltsort dauerhaft im Ausland liegt, können nach Antrag für bis zu zwei aufeinanderfolgende Jahre vom Jahresbeitrag befreit werden. Über eine solche Befreiung entscheidet der Vorstand wohlwollend und nach eigenem Ermessen. Eine Ablehnung bedarf keiner gesonderten Begründung.
10. Ehrenmitglieder sind dauerhaft vom Jahresbeitrag befreit.
11. Der Vorstand hat das Recht in Härtefällen Beiträge befristet zu erlassen, zu stunden oder zu reduzieren.
Hamburg 07.12.2022